Frauenrechte unter Beschuss

Der Schwangerschaftsabbruch in unserer Republik: mindestens so „heiß umfehdet, wild umstritten”, wie es Österreich laut seiner Bundeshymne selbst ist. Schon in der Zwischenkriegszeit kamen erste öffentliche Debatten dazu auf.1Sozialdemokratische Arbeiterpartei Deutschösterreichs (Hrsg), Programm der sozialdemokratischen Partei Deutschösterreichs, 1926, IV: Punkte Frauenfrage & Bevölkerungspolitik. Erst in den 70er Jahren konnte jedoch durch eine umfassende Straf- und Familienrechtsreform eine Rechtslage geschaffen werden, die uns bis heute im Großen und Ganzen erhalten blieb. Seither wird rege diskutiert, ob die in Deutschland schon verwirklichte Idee einer Indikationenlösung, also die Straffreiheit des Abbruches der Schwangerschaft bei Erfüllung bestimmter tatbestandsmäßiger Indikationen, auch in Österreich umgesetzt oder ob stattdessen einer Fristenlösung der Vorzug gegeben werden sollte. Bei einer solchen ist der Abbruch innerhalb eines gewissen Zeitraums – üblicherweise ab der Einnistung gerechnet – straffrei.

Die letztendlich geschaffenen Normen waren stark von einem Fristengedanken geprägt, was nicht zuletzt der Idee geschuldet war, Frauen eine eigenverantwortliche Entscheidung zu erlauben. Zusätzlich hatte man die Erfahrung anderer europäischer Länder rezipiert, in denen durch mehr oder weniger unbestimmte Indikationen Probleme der Rechtssicherheit auftraten. Zur Verhinderung von Härtefällen wurde neben dem regulär straffreien Abbruch innerhalb der ersten drei Monate ein nachgelagertes Indikationensystem eingeführt. Dieses umfasst Fälle der medizinischen Notwendigkeit, die Unmündigkeit der Schwangeren zum Zeitpunkt der Schwängerung, und die embryopathische Indikation, bei der auf eine ernste Gefahr abgestellt wird, dass das Kind körperlich oder geistig schwer geschädigt sein könnte.2 Vgl Eder-Rieder, StGB §§ 96, 97, in Höpfel/Ratz (Hrsg), Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch2 (1999).

Nicht zuletzt jene Härtefallregelung sorgte allerdings für eine breite gesellschaftliche Debatte, als die Bürgerinitiative #Fairändern begann, die geltende Rechtslage unter Beschuss zu nehmen. Die Initiative fordert eine Reihe neuer Regelungen, die beachtliche Auswirkungen auf die jetzige Gesetzeslage begründen würden. Zwei Forderungen stechen hier besonders hervor: Eine verpflichtende Bedenkzeit zwischen Anmeldung und Durchführung eines Schwangerschaftsabbruches und die Abschaffung der embryopathischen Indikation.

Auswirkungen einer obligatorischen Bedenkzeit

Durch die mindestens dreitägige Bedenkzeit zwischen Anmeldung und Durchführung des Schwangerschaftsabbruches soll ein Zeitpuffer geschaffen werden, der genutzt werden soll, um Beratungs- und Unterstützungsangebote wahrzunehmen. Die verpflichtende Bedenkzeit mag auf den ersten Blick relativ harmlos erscheinen. Unproblematisch ist sie aber keinesfalls: Nicht umsonst fordert die WHO in ihren Richtlinien zur sicheren Regulierung von Abtreibungen ein Weglassen aller nicht medizinisch notwendigen Wartezeiten. Zu groß sei die Gefahr, dadurch Frauen den Zugang zu einer medizinisch sicheren und legalen Abtreibung zu verwehren.3 Vgl WHO (Hrsg), Safe abortion. Technical and policy guidance for health systems2 (2012) 96 f. Auch im Rahmen der 2018 in Irland erlassenen Neuregelung wurde die eingeführte dreitägige Wartezeit diskutiert, wobei die Gesetzesmaterialien selbst mehrmals darauf hinweisen, dass diese drei Tage faktisch längere Verzögerungen hervorrufen, insbesondere in ländlichen Gebieten. Im schlimmsten Fall kann dies zu schikanösen Konstruktionen führen, wenn z.B. statt einer einzigen Untersuchung durch die Verzögerung mehrere Arztbesuche nötig gemacht werden.4 Vgl Reddy/Nolan, Bill Digest. Health (Regulation of Termination of Pregnancy) Bill 2018 (2018) 15-17.

Die Begründung, dass es bei „anderen operativen” Eingriffen ebenfalls zu einer Bedenkzeit kommt, ist nicht plausibel. Bei einem Schwangerschaftsabbruch muss der Arzt nicht darauf hinweisen, welche möglichen Heilbehandlungen in Anspruch genommen werden können. Es ist gerade einer schwangeren Frau im Vorhinein klar, um welche Behandlung es sich handelt – eine Bedenkzeit würde also ins Leere führen.5 Vgl Stellungnahme Amnesty International Österreich (94/SBI-54/BI 26. GP) 6 ff. Hinzu kommt, dass eine verpflichtende Bedenkzeit zur Folge hat, dass schwangere Frauen in ihrer freien Entscheidungsfindung entmündigt werden.6 Vgl Hausbichler, Die Fristenlösung im Visier der Abtreibungsgegner, https://www.derstandard.at/story/2000102620920/die-fristenregelung-im-visier-derabtreibungsgegner (Stand 07.05.2019). Zu erwähnen ist die Situation in Frankreich, wo sich das Parlament 2015 dazu entschlossen hat, die Wartefrist vor einem Abbruch ersatzlos zu streichen 7Vgl Béguin/Dupont, Les députés suppriment le délai de réflexion pour une IVG. Actuellement, deux consultations médicales sont obligatoires avant l’IVG, avec un délai de réflexion d’une semaine entre les deux, https://www.lemonde.fr/sante/article/2015/03/19/les-deputes-suppriment-le-delai-de-reflexion-pour-une-ivg_4596414_1651302.html (Stand 19.03.2015). Eine obligatorische Frist zwischen der Anmeldung eines geplanten Schwangerschaftsabbruchs und der tatsächlichen Durchführung eines solchen lässt die individuelle Situation und die Bedürfnisse der betroffenen Frauen vollkommen außer Acht. So kommt es dazu, dass zahlreiche Frauen an schwangerschaftsbedingten Beschwerden, wie etwa Hyperemesis gravidarum (dabei handelt es sich um übermäßiges und anhaltendes Erbrechen, das über den ganzen Tag oder sogar noch bis in die Nacht auftreten kann) leiden, die durch diese Regelung verlängert werden.8 Vgl Stellungnahme DDr. Christian Fiala und Mag. Petra Schweiger (75/SBI-54/BI 26. GP) 13. Hürden beim Zugang beziehungsweise Maßnahmen wie die obligatorische Bedenkzeit führen zu keiner Reduktion von Schwangerschaftsabbrüchen, zudem mag dieses Ziel ohnehin aus feministischer Betrachtung bereits fragwürdig erscheinen.9Vgl Ebd 3 und 5.

Begriffliche Erklärung „embryopathische Indikation”

Eine weitere Forderung der Bürgerinitiative ist die Abschaffung der „eugenischen“ Indikation. Dies wird damit begründet, dass es zu einer Diskriminierung von Menschen mit Behinderung kommt und dabei zu einem unberechtigten Werturteil über ihr Recht auf Leben.10 Vgl Bürgerinitiative #fairändern Bessere Chancen für schwangere Frauen und für ihre Kinder (54/BI 26. GP).

Vorab ist auf den stigmatisierenden Begriff, den die Bürgerinitiative wählt, einzugehen. Der Terminus „eugenische Indikation“ kommt weder im Gesetz vor, noch wird er im medizinischen Kontext verwendet. Es scheint aufgrund der Diffamierung, die dieser Begriff auslöst, erforderlich, nicht von der eugenischen Indikation zu sprechen, sondern von der embryopathischen Indikation. Diese stellt auf die ernste Gefahr ab, dass das Kind körperlich oder geistig schwer geschädigt sein wird. Dies ist jedoch keine vom Gesetzgeber vorgesehene Strategie zur Änderung der Genetik der Bevölkerung, wie es die Nutzung des Begriffs „eugenische Indikation” vermuten lässt, sondern ein Versuch, einzelne Härtefälle abzufangen.

Auswirkungen der Abschaffung der embryopathischen Indikation

Die Abschaffung der embryopathischen Indikation führt dazu, dass eine schwangere Frau gezwungen wird, das Kind auch bei einer schweren fetalen Fehlbildung11Zu nennen wäre hier beispielsweise Anenzephalie, bei der dem Kind Teile des Schädeldaches, der Hirnhaut, der Kopfhaut und des Gehirns fehlen. auszutragen.12Vgl Stellungnahme DDr. Christian Fiala und Mag. Petra Schweiger (75/SBI-54/BI 26. GP) 3. Der Wille der Frau würde bei dieser Regelung keine Rolle mehr spielen. Eine schwangere Frau, die erst nach der 12. Schwangerschaftswoche erfährt, dass der Fötus schwere Beeinträchtigungen hat, soll keine autonome Entscheidung mehr treffen können. Auch wenn sich die Frau im Klaren ist, dass sie nicht in der Lage ist, ein Kind mit schweren Beeinträchtigungen verantwortungsvoll durchs Leben zu begleiten, wird ihr diese Entscheidung genommen. Eine weitere, nicht zu unterschätzende Auswirkung der Abschaffung von Spätabbrüchen ist, dass Frauen unter Druck gesetzt werden, die Schwangerschaft noch innerhalb der legalen Frist abzubrechen. Das könnte dazu führen, dass auf Verdacht abgetrieben wird, da viele Diagnosen innerhalb dieser Frist noch nicht erkannt werden können. Die schlüssige Folge daraus wäre ein Anstieg von Abtreibungen.13Vgl Holzmüller/Pausackl, Abtreibung: Bürgerinitiative will späte Schwangerschaftsabbrüche einschränken, https://www.profil.at/oesterreich/abtreibung-buergerinitiative-schwangerschaftsabbrueche-10658809 (Stand 23.02.2019).

Zu berücksichtigen ist, dass unter Umständen bei der Abschaffung der embryopathischen Indikation auch ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) vorläge. Dieser erfasst nach stRsp des EGMR auch ein Recht auf Reproduktion, wobei dieses in seiner Judikatur weiter ausformuliert wurde. In der Leitentscheidung A, B und C/Irland verneinte der EGMR zwar ein generelles Recht auf Abtreibungen aus Art. 8 EMRK, da die Vertragsstaaten diesbezüglich einen großen Gestaltungsspielraum hätten.14Vgl EGMR U 16.12.2010 (GK), A., B., C. gegen Irland, Nr. 25579/05. Allerdings stellte er sehr wohl Grundrechtsverletzungen fest, wenn sich schwangere Frauen z.B. in ernstlicher Gefahr befinden und Staaten ihnen keine Abtreibung ermöglichen. Diese Tendenz, in Ausnahmefällen ein Recht auf Abtreibung anzunehmen, könnte auch gut auf die embryopathische Indikation umgelegt werden. Somit werden jedenfalls Einschränkungen dieser Regel aus grundrechtlicher Sicht problematisch. Ferner ist von Art. 8 EMRK nicht nur die Pflicht des Staates umfasst, bestimmte Eingriffe zu unterlassen, sondern wird von der Rechtsprechung für gewisse Aspekte des Privat- und Familienlebens gar eine positive Gewährleistungspflicht des Staates angenommen.15Vgl EGMR U 27.11.1992, Olsson gegen Schweden, Nr. 13441/87.

Die Abschaffung der embryopathischen Indikation löst das Problem schwangerer Frauen nicht. Das Verbot führt lediglich dazu, dass Frauen andere Wege suchen um einen Abbruch durchführen zu lassen. Diese nicht kontrollierten Abbrüche gefährden die Gesundheit der Frauen und führen gerade nicht zu einer Senkung der Schwangerschaftsabbrüche, was ja ein primäres Ziel der Petition ist.16So wurde die embryopathische Indikation in Deutschland abgeschafft. Eine Reduktion der Spätabbrüche ist jedoch nicht zu erkennen. Vgl auch Stellungnahme DDr. Christian Fiala und Mag. Petra Schweiger (75/SBI-54/BI 26. GP) 2.

Die embryopathische Indikation: eine diskriminierende Regelung?

Juristisch führen die Betreiber*innen von #Fairändern vor allem völkerrechtliche Argumente für die Notwendigkeit einer Gesetzesänderung an. Gemäß der UN-Behindertenrechtskonvention sei Österreich dazu verpflichtet, alle Föten gleich zu behandeln, d.h. frei von Diskriminierung aufgrund ihrer körperlichen Gesundheit. Eine dementsprechende Anpassung der österreichischen Rechtslage wurde sowohl von den Vereinten Nationen selbst, wie auch von politischen Akteur*innen und dem Österreichischen Behindertenrat eingefordert. Eine solche völkerrechtskonforme Gesetzesänderung muss jedoch nicht die von #Fairändern vorgeschlagene Form eines legistischen Kahlschlags annehmen: So würde auch eine komplette Dekriminalisierung der Abtreibung die Vorgabe einer nicht diskriminierenden Regelung erfüllen. Viel eher bräuchte es jedoch eine umfassende Evaluierung, inwiefern es in der Praxis zu ungerechtfertigten Ungleichbehandlungen von behinderten und nicht behinderten Ungeborenen kommt. Hier ist vor allem auf die Ethikkommissionen in Spitälern hinzuweisen, die sicherstellen, dass § 97 (1) Z 2 StGB (medizinische Indikationenregelung) nicht missbräuchlich angewendet wird. Neben einer generellen Dekriminalisierung könnte auch die Überarbeitung der derzeit geltenden Norm in einer Form angedacht werden, die den Schutz von Frauen vor Härtefällen nicht beeinträchtigt. Ein hastiges und ersatzloses Streichen einer Härtefallregelung vorzuschlagen mutet aber jedenfalls zynisch an.

Abzuwarten ist nun der Ausgang der Bürgerinitiative #Fairändern, die es geschafft hat, dieses heiß umstrittene gesellschaftspolitische Thema in die Öffentlichkeit zu tragen. Es bleibt wohl die Frage offen, welche Intention in Wahrheit hinter der Bürgerinitiative steckt, scheinen die vorgeschlagenen Mittel zur Senkung der Zahl von Schwangerschaftsabbrüchen nicht geeignet zu sein. Interessanterweise steht die politische Arbeit einiger Unterstützer*innen von #Fairändern dem Ziel der Initiative entgegen. Jene Maßnahmen etwa, die gerade geeignet wären, die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche zu reduzieren, wie ein schulischer Sexualunterricht, sollen eingeschränkt werden. So kam es zu einem Entschließungsantrag der ÖVP und FPÖ (einige Politiker*innen dieser Fraktionen unterstützen #Fairändern), der dazu führen soll, dass keine „schulfremden” Personen mehr dem schulischen Sexualunterricht beigezogen werden. Dies würde dazu führen, dass Vereine mit facheinschlägiger Expertise keine Möglichkeit haben, Schüler*innen aufzuklären und Präventivarbeit zu leisten.17Vgl Red., Sexualpädagogik: ÖVP und FPÖ gegen Vereine an Schulen, https://orf.at/stories/3126791 (Stand 14.06.2019). Studien zufolge ist die Zahl der verhütenden Personen seit 2013 stark gesunken.18Waren es 2015 insgesamt 15%, die nicht verhütet haben, sind es 2018 bereits 43%. Umso mehr scheint Sexualerziehung von Jugendlichen geboten.19Vgl Stellungnahme pro:women Ambulatorium Sexualmedizin und Schwangerenhilfe, Zentrum für Vasektomie (144/SBI-54/BI 26. GP) 4.

Dem Anschein nach versucht diese Initiative, das Selbstbestimmungsrecht von Frauen einzuschränken. Durch den von #Fairändern entflammten Diskurs droht eine grundsätzliche Infragestellung des Rechts auf Schwangerschaftsabbruch. Nicht nur #Fairändern, sondern auch die Gegeninitiative #keinenMillimeter (Rückschritt bei den reproduktiven Rechten von Frauen*!) hat es geschafft, dass man über ungewollte Schwangerschaften redet. #keinenMillimeter setzt sich für das Selbstbestimmungsrecht von Frauen ein und zeigt die Gefahr auf, die mit der Bürgerinitiative #Fairändern einhergeht. Diese darf nicht unterschätzt werden, scheint sie doch wie ein genereller Angriff auf die Fristenlösung durch die Hintertür.

Lorenz Handstanger, Klara Winkler

Quellen   [ + ]

1. Sozialdemokratische Arbeiterpartei Deutschösterreichs (Hrsg), Programm der sozialdemokratischen Partei Deutschösterreichs, 1926, IV: Punkte Frauenfrage & Bevölkerungspolitik.
2. Vgl Eder-Rieder, StGB §§ 96, 97, in Höpfel/Ratz (Hrsg), Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch2 (1999).
3. Vgl WHO (Hrsg), Safe abortion. Technical and policy guidance for health systems2 (2012) 96 f.
4. Vgl Reddy/Nolan, Bill Digest. Health (Regulation of Termination of Pregnancy) Bill 2018 (2018) 15-17.
5. Vgl Stellungnahme Amnesty International Österreich (94/SBI-54/BI 26. GP) 6 ff.
6. Vgl Hausbichler, Die Fristenlösung im Visier der Abtreibungsgegner, https://www.derstandard.at/story/2000102620920/die-fristenregelung-im-visier-derabtreibungsgegner (Stand 07.05.2019).
7. Vgl Béguin/Dupont, Les députés suppriment le délai de réflexion pour une IVG. Actuellement, deux consultations médicales sont obligatoires avant l’IVG, avec un délai de réflexion d’une semaine entre les deux, https://www.lemonde.fr/sante/article/2015/03/19/les-deputes-suppriment-le-delai-de-reflexion-pour-une-ivg_4596414_1651302.html (Stand 19.03.2015).
8. Vgl Stellungnahme DDr. Christian Fiala und Mag. Petra Schweiger (75/SBI-54/BI 26. GP) 13.
9. Vgl Ebd 3 und 5.
10. Vgl Bürgerinitiative #fairändern Bessere Chancen für schwangere Frauen und für ihre Kinder (54/BI 26. GP).
11. Zu nennen wäre hier beispielsweise Anenzephalie, bei der dem Kind Teile des Schädeldaches, der Hirnhaut, der Kopfhaut und des Gehirns fehlen.
12. Vgl Stellungnahme DDr. Christian Fiala und Mag. Petra Schweiger (75/SBI-54/BI 26. GP) 3.
13. Vgl Holzmüller/Pausackl, Abtreibung: Bürgerinitiative will späte Schwangerschaftsabbrüche einschränken, https://www.profil.at/oesterreich/abtreibung-buergerinitiative-schwangerschaftsabbrueche-10658809 (Stand 23.02.2019).
14. Vgl EGMR U 16.12.2010 (GK), A., B., C. gegen Irland, Nr. 25579/05.
15. Vgl EGMR U 27.11.1992, Olsson gegen Schweden, Nr. 13441/87.
16. So wurde die embryopathische Indikation in Deutschland abgeschafft. Eine Reduktion der Spätabbrüche ist jedoch nicht zu erkennen. Vgl auch Stellungnahme DDr. Christian Fiala und Mag. Petra Schweiger (75/SBI-54/BI 26. GP) 2.
17. Vgl Red., Sexualpädagogik: ÖVP und FPÖ gegen Vereine an Schulen, https://orf.at/stories/3126791 (Stand 14.06.2019).
18. Waren es 2015 insgesamt 15%, die nicht verhütet haben, sind es 2018 bereits 43%.
19. Vgl Stellungnahme pro:women Ambulatorium Sexualmedizin und Schwangerenhilfe, Zentrum für Vasektomie (144/SBI-54/BI 26. GP) 4.

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