„Demos vs. Mobilität“ – Mit Vollgas gegen Grundrechte

Die Veranstaltung am Juridicum beginnt erfrischend ungewohnt: Anstelle der obligatorischen Vorstellung der Podiumsgäste (gewohnt weiße Männer in fortgeschrittenem Alter) zeigt die Moderation Memes, also jene satirischen Textbildscheren, die man normaler Weise von Facebook und Co kennt. Studierende haben sie im Vorfeld der Diskussion im ganzen Gebäude aufgehängt, um ihren Protest gegen die einseitige Ausrichtung der Podiumsdiskussion auszudrücken. Denn der ÖAMTC hat gemeinsam mit der Tageszeitung Die Presse eine Diskussion unter dem provokanten Titel „Demos vs. Mobilität – Was hat Vorrang?“ ausgerichtet. Angekündigte Impulsvorträge à la „Ist das Versammlungsgrundrecht ‚unantastbar‘?“ oder „Mobilität = Kaufkraft“ haben diese Reaktionen geradezu herausgefordert, die Podiumsbesetzung mit hochrangigen Vertretern des ÖAMTC, der Wirtschaftskammer und der Wiener Polizei dazu auch ihren Beitrag geleistet. Die Stimmung wird während der ganzen Veranstaltung hitzig bleiben – auf der einen Seite ein Podium, das Änderungen der Versammlungsfreiheit diskutieren möchte, und auf der anderen Seite der große Teil des Publikums, der diese Initiative hinterfragt.

Das VersammlungsRECHT – kein Mythos

Die Diskussion sollte augenscheinlich von der Versammlungsfreiheit und ihrer zeitgemäßen Interpretation und Neugestaltung handeln. Das Grundrecht schützt „jede organisierte einmalige Vereinigung mehrerer Menschen zu einem gemeinsamen Ziel“ (VfGH) und ist im österreichischen Verfassungsrecht (StGG und EMRK) verankert. Die Versammlungsfreiheit gilt – so wie viele andere Grundrechte – nicht unbeschränkt, sondern nur im Ausgleich mit anderen gesetzlich festgelegten Interessen wie etwa dem Schutz der öffentlichen Ordnung oder der Freiheit anderer.

Protest-Meme von Studierenden

Hier setzt die Intention der Veranstalter ein: Man müsse bei der Planung von Demos und anderen Versammlungen auch die Interessen anderer gebührend berücksichtigen, konkret die Mobilität von Verkehrsteilnehmer_innen. Neben jenen Eingriffen, die auch der Verfassungsgerichtshof als gerechtfertigt ansieht, werden zum Schutz des fließenden Autoverkehrs weitere – teils absurde – Eingriffsmöglichkeiten vorgeschlagen. So meint etwa der Verfassungsjurist Christian Piska, dass jene Demozüge, die Straßensperren durch die Polizei hervorrufen, zu einer erhöhten Umweltbelastung führen, weil die gestauten Autos mehr CO2 produzieren. Dieses Eingriffsziel sei durch das Bundesverfassungsgesetz Umweltschutz gerechtfertigt. Zwar wird Umweltschutz sehr wohl bei der Interpretation von Grundrechtsschranken herangezogen, etwa bei der Erwerbsfreiheit. Im konkreten Fall führt dieses Argument aber zu einem Paradox: Die Versammlungsfreiheit soll zugunsten der Umwelt eingeschränkt werden, damit es ungestörten Fließverkehr geben kann. Dass es der PKW-Verkehr in the first place ist, der für den CO2-Ausstoß verantwortlich ist, und nicht die Demonstrierenden, wird beiseitegelassen. Eine ähnlich freche Argumentation wird beim Thema Verkehrssicherheit geäußert: Bei Kreuzungen und Staus sei die Unfallgefahr hoch! Wie es bei Tempo 50+ km/h mit Unfallopfern aussieht? Irrelevant.

Das Grundrecht auf Mobilität

Spätestens von da an gerät die Diskussion auf die schiefe Bahn und das Versprechen der einseitigen Einladungspolitik wird eingelöst. Fragen und Gegenargumente aus dem Publikum werden teilweise damit beantwortet, dass man sich mit dem Recht beschäftigen wolle und nicht mit Ideologie. Dabei ist der gesamte Abend voller „Ideologie“, wenn man sich dieses alten Kampfbegriffs bedienen möchte. Die vorgeschlagene Neu-Interpretation des Versammlungsrechts ist von ökonomisch-politischen Interessen dominiert, die Widersprüchlichkeit der Argumente offengelegt.

Diskussion im Dachgeschoß des Juridicums

Die Freiheit anderer manifestiert sich vor allem für die Wirtschaftskammer in der Chiffre „Mobilität“. Schnell wird klar, dass damit nur PKW-Verkehr gemeint ist und andere Arten wie Nutzung der U-Bahn oder des Fahrrads, die auch während einer Demo sehr gut funktioniert, nicht mehr dazu zählen. Dieser PKW-Verkehr ist anscheinend auch nur lokal bedroht und zwar hauptsächlich auf der Ringstraße rund um den ersten Wiener Gemeindebezirk. Denn genau um diese Konstellation geht es letztlich in der Diskussion mit Podium und Publikum. So wird referiert, wieviele Demosamstage es am Ring im letzten Jahr gab und zu welchen Umsatzeinbußen es in der Inneren Stadt kam. Auf die passenden Statistiken folgen emotionale Geschichten. Neben der erst kürzlichen Schließung eines 103 Jahre alten Unternehmens in Wien-1 folgen weitere Plattitüden: Demos zerstören das unvergessliche Einkaufserlebnis auf der Kärntner Straße, die Freiheit, meinen Einkaufsweg selbst zu gestalten (wer will schon mit dem Proletariat in der U-Bahn fahren) und – Überraschung – Arbeitsplätze! Das neue Grundrecht der Mobilität korreliert mit dem Grundrecht auf Profite von Traditionsunternehmen im 1.Bezirk.

Mobilität = Kapitalinteresse

Es wäre ehrlicher gewesen, von Anfang an sich nicht hinter dem Stichwort Mobilität zu verstecken, sondern auszusprechen, dass die Versammlungsfreiheit dem Wiener Handel ein Dorn im Auge ist. Dass diese Ehrlichkeit sich nicht mit dem Image einer vermeintlich liberalen Wirtschaft verträgt, ist eine Konstituante des Kapitalismus im 21. Jahrhundert. Während am Ende der ÖAMTC- und Die Presse-Vertreter zunehmend das eingeengte Verständnis von Mobilität relativieren, bemühen sich der Wirtschaftsflügel sowie vereinzelt auch Stimmen aus dem Publikum die Unternehmen in der Opferrolle darzustellen, auch gegenüber dem Online-Handel und multinationalen Großkonzernen.

Protest-Meme von Studierenden

Dass die Lösung für diese Probleme in einer Einschränkung des Versammlungsrechts gipfelt, ist ein Armutszeugnis für unsere ökonomisch dominierte Gesellschaft. Klimawandel und Monopolisierung ganzer Handelssparten durch Großkonzerne sind doch nicht mit einem ungebändigten Versammlungsrecht zu begründen. Es fehlt an vielen Regulierungen – aber in ganz anderen Bereichen wie etwa dem Steuer- und Wettbewerbsrecht oder bei der Durchsetzung von international festgelegten Arbeits- und Produktionsbedingungen.

Die Grenzen des Rechts

Die konkreten Lösungsvorschläge für eine weitere Einschränkung des Versammlungsrechts bleiben verfassungsrechtlich bedenklich. Zum einen werden eigene Demozonen in Wien gefordert, die beide Interessen miteinander versöhnen sollen. Dabei stellen manche Versammlungen ihre gemeinsame Willensbildung durch einen konkreten Ort her. Es ist nicht nachzuvollziehen, wieso entgegen der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs diese lokale Manifestierung nicht mehr relevant sei. Schon die in der letzten Versammlungsgesetz-Novelle 2017 eingeführten „Schutzbereiche“ sind heftig umstritten: Im Umkreis einer bereits angemeldeten Versammlung ist laut Gesetz nämlich automatisch jede andere Versammlung verboten. Damit wird von der bisherigen Behördenpraxis abgegangen, dass jeweils im Einzelfall geprüft wird, ob andere Versammlungen an einem bestimmten Ort möglich sind. Diese konkrete Interessensabwägung für den Einzelfall sieht der VfGH jedoch als notwendigen Ausfluss der grundrechtlichen Versammlungsfreiheit.

Interessant wäre eine ausführlichere Auseinandersetzung mit jenem Fall gewesen, in dem der VfGH tatsächlich die Einschränkung der Versammlungsfreiheit zugunsten der Erwerbsfreiheit als gerechtfertigt bestätigte. Denn genau in diesem Fall sind die an diesem Abend diskutierten Rechtsgüter gegeneinander abgewogen worden. Konkret ging es damals 2008 um die Untersagung einer Tierschützer_innenaktion direkt vor einem Pelzgeschäft. Welche Schlüsse aus diesem Erkenntnis des VfGH für die doch bei weitem abstraktere Konstellation auf der Ringstraße gezogen werden, bleibt im Dunkeln.

Die Erhöhung der Strafen gegen Verstöße des Versammlungsgesetzes, die ohne viel Kontext zum diskutierten Thema gefordert wurde, ist dabei wohl auch nur ein Ablenkungsmanöver. Der Verwaltungsstraftatbestand im Versammlungsgesetz ist vor allem für Verstöße gegen dieses Gesetz gedacht. In der Praxis verhängt die Polizei Strafen nach dem SPG (=Sicherheitspolizeigesetz), wenn etwa die öffentliche Ordnung gestört wird. Bei Gegendemonstrationen gibt es sogar strafrechtliche Verfolgungsmöglichkeiten (§§ 284‑285 StGB).

Das oft vom Podium geforderte „Miteinander“ entbehrt an diesem Abend der Glaubwürdigkeit. Dass sich an einer österreichischen Universität Widerstand und Konfliktbereitschaft gegen diese Veranstaltung aufbaut, ist eine bei weitem größere Versicherung für den Bestand der Grundrechte als die gerade erlebte Auseinandersetzung der vertretenen Rechtswissenschaft mit dem Thema. Denn selten ist eine Podiumsdiskussion so offensichtlich von besonderen Interessen getragen. Recht ist eben auch Teil der „Ideologien“.

von Paul Hahnenkamp

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